Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2021
§ 101

§ 101 – Entschädigung für Leistungen

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Kurz erklärt

  • Zollfahndungsbehörden müssen Entschädigungen an Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten zahlen.
  • Die Entschädigung erfolgt für Leistungen im Rahmen bestimmter gesetzlicher Maßnahmen.
  • Der Umfang der Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Die Verjährungsfristen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten ebenfalls.
  • Die Regelungen betreffen sowohl geschäftsmäßige Anbieter als auch Mitwirkende an diesen Diensten.